VG Schleswig: „Ware gegen Werbung“ – Einwilligung beim Probe-Abo zulässig

29. Juli 2025

Ein Urteil mit Signalwirkung für Verlage: Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 12.12.2024 (Az. 8 A 33/22) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe als Gegenleistung für ein rabattiertes Probe-Abonnement datenschutzrechtlich zulässig sein kann. Der Fall zeigt, dass eine transparente Gestaltung des „Deals“ zwischen Verlag und Verbraucher auch unter der DSGVO Bestand haben kann – vorausgesetzt, die Einwilligung ist wirklich freiwillig.

Der Fall: Telefonnummer nur gegen Werbeeinwilligung?

Viele Verlage bieten vergünstigte oder kostenlose Probe-Abos an. Im Gegenzug verlangen sie oft die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten, insbesondere der Telefonnummer, zu Werbezwecken. Ziel ist es, Kund:innen nach Ablauf der Testphase telefonisch für ein dauerhaftes Abonnement zu gewinnen.

So auch in dem Fall, über den das VG Schleswig zu entscheiden hatte. Der Verlag machte die Gewährung des rabattierten Probe-Abos davon abhängig, dass die Abonnent:innen einer werblichen Nutzung ihrer Daten zustimmen. Die Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein (ULD) sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO – genauer: gegen das sogenannte Koppelungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO – und untersagte dem Verlag die weitere Datenerhebung in dieser Form.

Der Verlag klagte – und bekam Recht.

Was sagt die DSGVO zum Koppelungsverbot?

Art. 7 Abs. 4 DSGVO regelt, dass die Freiwilligkeit einer Einwilligung infrage steht, wenn die Erfüllung eines Vertrags von der Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird, obwohl diese Verarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.

Aber: Es handelt sich nicht um ein absolutes Verbot – sondern um ein Gebot zur Einzelfallprüfung. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen ein echter Nachteil entsteht, wenn er die Einwilligung verweigert.

Urteil des VG Schleswig: Ein klarer, fairer Deal

Das Gericht würdigte die Einwilligungserklärung des Verlags als hinreichend transparent und freiwillig. Der „Deal“ war deutlich formuliert: Die werbliche Nutzung der Daten sei die Gegenleistung für das rabattierte Probe-Abo. Wer diese Einwilligung nicht geben möchte, könne das Probe-Abo einfach nicht in Anspruch nehmen – ein Nachteil entstehe dadurch nicht.

In den Bedingungen hieß es u. a.:

„Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. […] Gleichzeitig erlischt mit dem Widerspruch mein Anspruch auf die Gegenleistung in Form des rabattierten Zeitungsabonnements.“

Die Richter betonten, dass dies eine informierte Entscheidung ermögliche. Verbraucher:innen hätten die Wahl – und könnten sich bewusst für oder gegen den Austausch „Rabatt gegen Datenverarbeitung“ entscheiden.

Einordnung: Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Für Verlage, Online-Shops und andere Anbieter digitaler Leistungen ist das Urteil wegweisend. Es zeigt:

  • Eine Kopplung von Vorteil (z. B. Rabatt) und Werbeeinwilligung ist zulässig, wenn sie klar, verständlich und fair kommuniziert wird.

  • Die DSGVO steht echten „Deals“ nicht entgegen – aber es braucht Transparenz und eine freiwillige Wahlmöglichkeit.

  • Eine Einwilligung ist nicht freiwillig, wenn kein realistischer Ausweg besteht oder erheblicher Druck aufgebaut wird.

Was Sie als Unternehmen beachten sollten

Wenn Sie mit personenbezogenen Daten arbeiten und z. B. gezielte Werbeaktionen oder personalisierte Angebote planen, stellen Sie sicher:

  • dass die Einwilligung freiwillig und nicht versteckt erfolgt,

  • dass keine unverhältnismäßigen Nachteile bei Verweigerung entstehen,

  • dass der Vorteil (z. B. Rabatt) klar als Gegenleistung dargestellt wird,

  • dass ein Widerruf der Einwilligung jederzeit möglich ist.

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