SCHUFA-Eintrag verjährter Forderung: OLG Köln stärkt Rechte von Betroffenen

19. August 2025

Immer wieder sehen sich Verbraucher:innen mit negativen SCHUFA-Einträgen konfrontiert, die längst verjährte Forderungen betreffen. Solche Einträge können massive Auswirkungen auf das tägliche Leben haben – sei es beim Abschluss eines Mietvertrags, beim Kredit oder beim Handyvertrag. Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat das Oberlandesgericht Köln nun klargestellt: Die SCHUFA darf bestimmte Einträge nicht länger speichern, wenn die rechtliche Grundlage fehlt. Das Urteil ist ein wichtiger Etappensieg für Datenschutz und Verbraucherrechte.

Was dürfen Wirtschaftsauskunfteien speichern – und was nicht?

Grundsätzlich gilt: Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn eine Rechtsgrundlage dafür besteht. Bei titulierten Forderungen wird häufig auf § 882e Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen. Diese Vorschrift regelt, wie lange Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis gespeichert werden dürfen – in der Regel drei Jahre. Die SCHUFA hatte sich bislang auf diese Frist gestützt, um auch nach Ablauf der Verjährung Forderungen weiterhin in ihrer Datenbank zu behalten.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung jedoch deutlich gemacht: Wenn ein Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde, fehlt es auch der SCHUFA an einer Rechtsgrundlage zur weiteren Speicherung desselben Vorgangs. Die DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 17, setzt hier enge Grenzen. Die Interessen der betroffenen Person überwiegen in diesem Fall. Die pauschale Berufung auf ein „berechtigtes Interesse“ reicht nicht aus.

Das Urteil im Überblick: Hintergrund, Fakten, Folgen

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger die Löschung eines SCHUFA-Eintrags über eine titulierte Forderung, obwohl diese ursprünglich rechtmäßig gemeldet wurde. Das Landgericht Bonn hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufungsinstanz entschied das OLG Köln jedoch zugunsten des Klägers: Die SCHUFA hätte den Eintrag spätestens mit Löschung im Schuldnerverzeichnis ebenfalls entfernen müssen.

Die Begründung: Mit der Löschung des Eintrags aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis entfällt die ursprüngliche Rechtfertigung für die Datenverarbeitung. Das Gericht betont, dass die bloße Dauer einer Speicherung nicht automatisch ihre Zulässigkeit begründet. Das Urteil zeigt, dass Auskunfteien keine „Parallelwelt“ zu behördlichen Registern aufrechterhalten dürfen.

Typische Fehler bei Schufa-Einträgen – und was Sie tun können

In der Beratungspraxis erleben wir immer wieder ähnliche Konstellationen:

  • Veraltete oder längst bezahlte Forderungen werden weiter gespeichert.

  • Einträge beruhen auf fehlerhaften Meldungen von Gläubigern.

  • Die SCHUFA beruft sich auf interne Speicherfristen, die über die gesetzlichen hinausgehen.

Viele Betroffene erfahren erst durch eine Ablehnung – etwa bei einem Kredit – von dem belastenden Eintrag. Umso wichtiger ist es, regelmäßig Einsicht in das eigene SCHUFA-Profil zu nehmen.

So machen Sie Ihre Rechte geltend: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wenn Sie vermuten, dass ein SCHUFA-Eintrag unrechtmäßig gespeichert ist, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  1. Kostenlose Datenkopie anfordern
    Stellen Sie ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO direkt bei der SCHUFA. Das geht online oder per Post.

  2. Einträge prüfen
    Achten Sie auf veraltete, doppelte oder unvollständige Einträge. Notieren Sie das Datum und den Inhalt.

  3. Löschungsanspruch geltend machen
    Fordern Sie die SCHUFA unter Hinweis auf Art. 17 DSGVO zur Löschung auf – insbesondere, wenn der Eintrag aus einem Schuldnerverzeichnis stammt, das bereits gelöscht wurde.

  4. Antwort der SCHUFA abwarten
    Prüfen Sie die Stellungnahme genau. Viele Antworten sind pauschal und verweisen auf interne Fristen.

  5. Rechtliche Unterstützung einholen
    Reagiert die SCHUFA nicht oder lehnt sie die Löschung ab, unterstützen wir Sie bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Unser Fazit: Jetzt handeln und Einträge prüfen lassen

Das Urteil des OLG Köln ist ein starkes Signal für mehr Datenschutz und ein faires Wirtschaftsauskunftssystem. Verbraucher:innen sind nicht schutzlos gestellt, wenn es um lang gespeicherte oder fehlerhafte Daten geht. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine datenschutzrechtliche Prüfung oft die einzige Möglichkeit ist, sich gegen ungerechtfertigte Bonitätsnachteile zu wehren.

Sie möchten wissen, ob ein Eintrag in Ihrer SCHUFA gelöscht werden muss?
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