OLG Düsseldorf: Warum es „Geschäftsführer“ und nicht „Geschäftsführung“ heißen muss 

24. September 2025

Kann im Handelsregister anstelle von „Geschäftsführer“ auch die Bezeichnung „Geschäftsführung“ eingetragen werden? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juli 2025 zu entscheiden. Anlass war eine Handelsregisteranmeldung, in der eine natürliche Person mit der Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ benannt werden sollte. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung ab – und das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (Beschluss vom 15.07.2025 – 3 Wx 85/25). 

Der Begriff „Geschäftsführung“ sei nicht geeignet, um die gesetzlich vorgesehene Organstellung eindeutig zu bezeichnen. Er lasse offen, ob damit eine natürliche Person, ein Kollegialorgan oder die abstrakte Funktion gemeint sei. Für eine Handelsregistereintragung, so das Gericht, sei jedoch eine klare und gesetzeskonforme Bezeichnung erforderlich. Der gesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ sei eindeutig, erforderlich – und im Übrigen auch geschlechtsneutral. 

Rechtlicher Hintergrund: Organbezeichnung muss eindeutig sein 

Die Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister erfolgt gemäß §39 GmbHG. Dabei ist die namentliche Benennung einer natürlichen Person mit der Funktion des Geschäftsführers erforderlich. Der Begriff „Geschäftsführung“ bezeichnet dagegen eher eine Tätigkeit oder eine abstrakte Leitungsebene – nicht jedoch das konkrete Organmitglied. 

Das OLG Düsseldorf macht in seiner Entscheidung deutlich: Für eine Eintragung genügt es nicht, wenn lediglich erkennbar ist, was gemeint sein könnte. Es kommt auf Rechtsklarheit und Systematik an. Nur die exakte, im Gesetz verwendete Funktionsbezeichnung erfüllt diese Voraussetzungen. Das Ziel ist ein einheitliches, rechtssicheres Handelsregister, in dem Organstellungen klar erkennbar sind – ohne Auslegungsspielräume. 

Warum Unternehmen und Kanzleien genau hinschauen sollten 

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist keineswegs eine rein formale Entscheidung – er hat praktische Relevanz für jede Unternehmensgründung sowie für spätere Änderungen im Handelsregister. 

Gerade in der Praxis moderner, digitaler Organisationen beobachten wir, dass klassische Funktionsbezeichnungen im Wandel sind. Alternative und allgemeine Begriffe wie „Geschäftsführung“, „Executive Management“, „Leitung“ oder geschlechtergerechte Varianten wie „Geschäftsführer*in“ verwendet. Das ist kommunikativ nachvollziehbar – rechtlich aber nicht eintragungsfähig, wenn es um die Benennung der Organstellung im Handelsregister geht. Diese Varianten sollen aus unternehmenskommunikativer Sicht modern oder inklusiv wirken– sie führen aber im Handelsregister regelmäßig zur Zurückweisung durch das Registergericht. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Unternehmen, Kanzleien, Start-ups oder gemeinnützige Organisationen, die eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen lassen, sollten unbedingt auf die korrekte Verwendung der gesetzlichen Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer“ achten – und zwar unabhängig von der internen oder externen Kommunikation. 

Das bedeutet nicht, dass gendergerechte Sprache verboten wäre. Sie ist auf Websites, in internen Organigrammen oder in der E-Mail-Kommunikation ohne Weiteres möglich. Im Handelsregister jedoch zählt allein die eindeutige, gesetzlich anerkannte Bezeichnung – andernfalls drohen Verzögerungen, Rückfragen oder Zurückweisungen der Anmeldung. 

Fazit: Rechtssprache ist verbindlich – auch bei modernen Unternehmen 

Wer eine Person als Geschäftsführer eintragen lassen will, muss sich an den gesetzlich definierten Begriff halten – auch wenn intern andere Titel oder Rollen verwendet werden. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist zu unbestimmt und daher für den Handelsregistereintrag des Geschäftsführers ungeeignet. 

Für alle, die ein Unternehmen gründen, umstrukturieren oder neue Personen als Geschäftsführer anmelden wollen, ist deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung essenziell – bevor der Antrag zum Registergericht geht.