OLG Düsseldorf: Facebook-Sperrung durch Meta kann rechtswidrig sein – Marktmissbrauch bei fehlender Anhörung
23. Juli 2025
Social-Media-Plattformen wie Facebook sind für Unternehmen, Vereine und öffentliche Akteure längst ein unverzichtbarer Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit. Doch was passiert, wenn eine Seite ohne Vorwarnung gesperrt wird? Mit Urteil vom 2. April 2025 (Az. VI-U (Kart) 5/24) hat das OLG Düsseldorf eine wegweisende Entscheidung zur Sperrung von Facebook-Seiten durch Meta Platforms getroffen. Das Gericht stellte klar: Meta darf als marktbeherrschendes Unternehmen eine Facebook-Seite nicht ohne sachlichen Grund und vorherige Anhörung sperren.
Diese Entscheidung betrifft zahlreiche Organisationen, die auf Facebook als Kommunikationsmittel angewiesen sind – und sie schafft wichtige Klarheit zu den Grenzen der Plattformmacht.
Hintergrund: Was war der Anlass des Verfahrens?
Ein eingetragener Verein hatte gegen Meta geklagt, nachdem seine Facebook-Seite ohne nähere Begründung und ohne vorherige Anhörung gesperrt wurde. Die Seite war für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins von zentraler Bedeutung. Meta berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verwies auf einen angeblichen Verstoß gegen die Community-Standards. Zudem sollte laut AGB der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Irland liegen.
Das OLG Düsseldorf sah die Sperrung der Seite als rechtswidrig an. Zum einen liege ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht vor, da Meta als marktbeherrschendes Unternehmen den Verein unbillig behindert habe. Zum anderen könne sich Meta nicht auf den Gerichtsstand in Irland berufen – dieser sei im kartellrechtlichen Kontext unwirksam.
Was bedeutet das für Seitenbetreiber?
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist ein Meilenstein für digitale Meinungsfreiheit und faire Plattformnutzung. Es verpflichtet Meta und vergleichbare Plattformen dazu, bei schwerwiegenden Maßnahmen wie Sperrungen transparent, fair und rechtlich sauber zu handeln.
Einfach gesagt: Wer eine Seite betreibt, muss vor einer Sperrung angehört werden. Nur ein konkreter und sachlich nachvollziehbarer Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen rechtfertigt eine Sperre – insbesondere wenn die betroffene Seite wirtschaftlich oder gesellschaftlich relevant ist.
Häufige Missverständnisse im Umgang mit Facebook-Sperren
Viele Betroffene glauben, dass sie bei Sperrungen auf Meta-Plattformen wenig bis keine rechtlichen Möglichkeiten haben. Tatsächlich besteht ein weit verbreiteter Irrtum, dass Plattformen ein vollständiges „Hausrecht“ hätten und nach Belieben Seiten entfernen dürften. Dieses Verständnis ist überholt.
Das OLG stellt klar: Auch große Plattformen unterliegen dem Missbrauchsverbot des Kartellrechts, wenn sie marktbeherrschend sind. Sie dürfen ihren Einfluss nicht nutzen, um Nutzer einseitig und ohne Verfahren auszuschließen.
Was Seitenbetreiber jetzt beachten sollten
Wer eine geschäftlich oder gemeinnützig genutzte Facebook-Seite betreibt, sollte wissen:
- Eine Sperrung durch Meta ist nicht in jedem Fall rechtmäßig.
- Vor einer Sperre muss eine Anhörung erfolgen, bei der sich der Seitenbetreiber äußern kann.
- Es muss ein nachvollziehbarer und dokumentierter Verstoß vorliegen.
- AGB-Klauseln, die pauschal Irland als ausschließlichen Gerichtsstand vorsehen, sind in kartellrechtlichen Fällen unwirksam.
Diese Punkte können entscheidend sein, um sich erfolgreich gegen eine Sperre zu wehren und die Sichtbarkeit im digitalen Raum zu erhalten.
Fazit: Plattformmacht ist nicht grenzenlos
Mit dem Urteil des OLG Düsseldorf wird klar: Auch Meta unterliegt in seiner Marktmacht rechtlichen Schranken. Willkürliche oder unangekündigte Sperrungen von Seiten – gerade wenn sie geschäftlich, politisch oder gesellschaftlich relevant sind – verstoßen gegen geltendes Recht. Seitenbetreiber sollten ihre Rechte kennen und sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe zur Wehr setzen.
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