Löschung von Zahlungseinträgen bei Auskunfteien: OLG Köln stärkt Betroffenenrechte
25. Juni 2025
Negativeinträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie der SCHUFA können gravierende Folgen haben – von gesperrten Kreditlinien bis hin zu gescheiterten Mietverträgen. Doch wann müssen solche Einträge gelöscht werden? Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschieden, dass Informationen über Zahlungsstörungen nach erfolgter vollständiger Begleichung der Forderung nicht länger gespeichert werden dürfen, sofern sie mit dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO in Zusammenhang stehen. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Wertung aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO – und sie stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern gleichermaßen.
Worum ging es im konkreten Fall?
Ein Verbraucher hatte eine offene Forderung vollständig bezahlt und die Auskunftei zur Löschung des entsprechenden Negativmerkmals aufgefordert. Die Forderung war zuvor so gravierend gewesen, dass sie nach den gesetzlichen Kriterien auch in das Schuldnerverzeichnis hätte eingetragen werden können. Obwohl der Gläubiger die vollständige Befriedigung gemeldet hatte, hielt die Auskunftei die Information weiterhin gespeichert.
Das OLG Köln stellte klar: Diese Speicherung war unzulässig. Sobald der Gläubiger bestätigt hat, dass die Forderung ausgeglichen ist, dürfen Auskunfteien die entsprechenden Informationen nicht weiter aufbewahren, wenn sie – wie in diesem Fall – mit einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO vergleichbar sind. Das Gericht betonte, dass eine weitere Speicherung in solchen Fällen gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt, insbesondere gegen das Prinzip der Datenminimierung und die Pflicht zur Datenlöschung.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Die Entscheidung bedeutet, dass Betroffene nicht jahrelang mit einem überholten Eintrag leben müssen, obwohl sie ihre Schulden längst beglichen haben. Die Löschungspflicht setzt in dem Moment ein, in dem der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt – und nicht erst nach Ablauf fester Fristen.
Ein häufiger Irrtum ist, dass negative Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien automatisch für mehrere Jahre gespeichert werden dürfen, auch wenn die Forderung längst erledigt ist. Dieses Verständnis ist so pauschal nicht korrekt. Die gesetzliche Regelung aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO schützt die betroffene Person davor, dass veraltete oder inzwischen gegenstandslose Informationen ihre Bonität weiterhin negativ beeinflussen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für eine erfolgreiche Löschung muss in der Regel Folgendes nachgewiesen werden:
- Die ursprüngliche Forderung wurde vollständig beglichen
- Der Gläubiger hat die Zahlung gegenüber der Auskunftei gemeldet
- Der Eintrag betrifft eine Forderung, die dem Eintragungszweck des Schuldnerverzeichnisses unterfällt (z. B. titulierte Zahlungsstörung)
- Es bestehen keine weiteren offenen Forderungen oder Teilzahlungen, die mit dem Eintrag verbunden sind
Beispiel aus der Beratungspraxis
Ein Selbstständiger hatte vor zwei Jahren eine Mahnbescheidforderung nicht rechtzeitig bezahlt. Nach gerichtlicher Titulierung beglich er die Summe in voller Höhe und informierte den Gläubiger über die Zahlung. Obwohl die Forderung erledigt war, erschien der Eintrag weiterhin in seiner Bonitätsauskunft. Erst nach rechtlicher Intervention und Berufung auf § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO wurde der Eintrag gelöscht – mit spürbarer Verbesserung seiner Kreditwürdigkeit.
Fazit: Berechtigte Forderung beglichen – Eintrag muss gelöscht werden
Das Urteil des OLG Köln schafft Rechtssicherheit für Schuldner, die ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Wirtschaftsauskunfteien dürfen gelöschte oder erledigte Zahlungseinträge nicht mehr speichern, wenn sie mit dem Schuldnerverzeichnis vergleichbar sind. Betroffene haben somit ein konkretes Löschrecht, das auf gesetzlicher Grundlage basiert – unabhängig von internen Speicherfristen der Auskunfteien.
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