Erste Entscheidung zur Suchmaschinen-Haftung nach dem DSA: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

23. Juni 2025

Mit dem Digital Services Act (DSA) gelten seit Februar 2024 neue Regeln für digitale Vermittlungsdienste in der EU – dazu zählen auch große Suchmaschinen wie Google. Das Landgericht Düsseldorf hat nun am 15. Januar 2025 mit Urteil (Az. 2a O 112/23 – Skinport vs. Google) die erste Entscheidung zur Störerhaftung unter Geltung des DSA getroffen. Die Kernaussage: Suchmaschinen können als Störer haften, wenn sie rechtsverletzende Inhalte nicht aus dem Suchindex entfernen, obwohl sie darauf hingewiesen wurden.

Diese Entscheidung ist richtungsweisend – sowohl für Plattformbetreiber als auch für Betroffene, die gegen rufschädigende oder rechtswidrige Inhalte im Internet vorgehen möchten.

Was ist passiert?

Im Fall vor dem Landgericht Düsseldorf hatte das Unternehmen Skinport gegen die Suchmaschine Google geklagt, weil bestimmte Suchergebnisse auf Inhalte verwiesen, die das Unternehmen als rufschädigend einstufte. Nachdem Google trotz Hinweis keine Entfernung der Links vornahm, beantragte Skinport eine einstweilige Verfügung. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und stellte klar, dass Google als Störerin haftet – im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 DSA.

Dabei ordnete das Gericht Google als Vermittlungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 DSA ein. Als Betreiber eines Hosting-Dienstes speichert Google Nutzerinhalte im Rahmen der Suchindizierung. Diese Einordnung ermöglicht es, haftungsrechtliche Pflichten für die Suchmaschine abzuleiten, insbesondere, wenn sie nachweislich über rechtswidrige Inhalte informiert wurde und untätig bleibt.

Was bedeutet Störerhaftung im Kontext des DSA?

Die Störerhaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortung eines Dritten, der zwar nicht selbst der Urheber einer Rechtsverletzung ist, diese aber durch sein Verhalten ermöglicht oder aufrechterhält. Im Zusammenhang mit dem DSA bedeutet das: Wenn ein Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber nachweislich auf rechtsverletzende Inhalte hingewiesen wird und nicht unverzüglich tätig wird, kann er haftbar gemacht werden.

Häufige Irrtümer zur Plattformhaftung

Viele Unternehmen und Privatpersonen gehen fälschlicherweise davon aus, dass Suchmaschinen generell nicht haftbar gemacht werden können. Der DSA hat diesen Irrtum korrigiert. Zwar gibt es weiterhin Schutzmechanismen für Vermittlungsdienste, doch diese gelten nur so lange, wie sie ihre Pflichten aus dem DSA erfüllen.

Zu diesen Pflichten gehören insbesondere:

  • Transparenzpflichten bei Suchergebnissen und Werbeanzeigen
  • Schnelle Reaktion auf Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
  • Implementierung interner Beschwerdemechanismen
  • Kooperation mit Aufsichtsbehörden

Unternehmen, die rechtswidrig dargestellt oder verlinkt werden, können sich unter Berufung auf den DSA gegen diese Inhalte wehren – auch gegenüber Suchmaschinen.

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein mittelständisches Unternehmen entdeckt, dass auf einem anonym betriebenen Blog schwere Vorwürfe gegen die Geschäftsführung erhoben werden. Die Seite selbst ist schwer greifbar, doch die betreffenden Inhalte erscheinen auf der ersten Seite bei Google. Nach einer formellen Mitteilung an Google tut sich wochenlang nichts. Nach der neuen Rechtsprechung können Betroffene jetzt gezielt gegen die Suchmaschine vorgehen – und die Entfernung der entsprechenden Verlinkung durchsetzen.

 

  • Wann sollten Sie rechtlich aktiv werden?
  • Wenn rechtsverletzende Inhalte über eine Suchmaschine auffindbar sind
  • Wenn eine formelle Meldung ignoriert oder verzögert behandelt wird
  • Wenn der geschäftliche Ruf oder die Persönlichkeitsrechte durch verlinkte Inhalte beschädigt werden
  • Wenn keine interne Beschwerdemöglichkeit besteht oder nicht reagiert wird

 

Handlungsempfehlung für Unternehmen und Betroffene

Die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt: Rechtsschutz gegen Suchmaschinen ist möglich – und er wird durch den DSA deutlich gestärkt. Unternehmen sollten aktiv überwachen, wie sie online dargestellt werden, und bei rufschädigenden Inhalten sofort reagieren. Ebenso sollten Plattformbetreiber und Suchmaschinen ihre internen Prozesse an die verschärften Pflichten des DSA anpassen, um Bußgelder und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Sie möchten wissen, ob auch Ihr Unternehmen betroffen ist oder ob Sie sich erfolgreich gegen Suchergebnisse oder Plattforminhalte wehren können? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Ansprüche fundiert und setzen Ihre Rechte durch.

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