Automatische Antwortmail im Impressum kann wettbewerbswidrig sein – LG München I zur Irreführung durch Unterlassen
23. Juni 2025
Immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Kommunikationsstrukturen – oft auch auf automatisierte Antworten. Doch was rechtlich möglich ist, zeigt sich erst im Detail. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 33 O 3721/24) entschieden, dass eine automatische E-Mail-Antwort, die eine Kontaktaufnahme über die im Impressum angegebene Adresse ausschließt, eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG darstellen kann.
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter digitaler Dienste zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum seiner Website angegeben, beantwortete darüber eingehende Anfragen jedoch ausschließlich automatisiert. Die Nachricht enthielt den Hinweis, dass Anfragen über diese Adresse nicht bearbeitet würden und stattdessen ein Kontaktformular zu nutzen sei. Die Wettbewerbszentrale klagte – und bekam recht.
Das Gericht stellte klar, dass eine E-Mail-Adresse im Impressum mehr sein muss als ein symbolischer Hinweis. Sie muss tatsächlich den Anforderungen aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) genügen, das wiederum auf die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) zurückgeht. Danach müssen Anbieter „eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglichen. Eine Adresse, die ausschließlich automatische Antworten verschickt, genügt diesen Anforderungen nicht – vor allem, wenn die automatisierte Antwort den Kommunikationsweg aktiv unterbricht.
Warum das Urteil so bedeutsam ist
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass es ausreicht, im Impressum irgendeine E-Mail-Adresse anzugeben – unabhängig davon, wie mit eingehenden Nachrichten umgegangen wird. Doch das Urteil des LG München I macht deutlich: Eine solche Adresse muss technisch erreichbar, tatsächlich betreut und ohne vorgeschaltete Einschränkungen nutzbar sein.
Eine automatische Antwort, die direkt auf andere Kommunikationswege verweist, erfüllt diese Anforderung nicht. Der Empfänger darf sich nicht auf vordefinierte Formulare, Zeichenbegrenzungen oder Themenauswahl beschränkt sehen. Gerade im Wettbewerbskontext führt eine solche Einschränkung zu einer Irreführung durch Unterlassen – denn dem Verbraucher wird suggeriert, eine direkte Kontaktaufnahme sei möglich, obwohl sie in Wahrheit unterbunden wird.
Was bedeutet das für Website-Betreiber?
Wer eine geschäftliche Website betreibt, ist nach dem DDG verpflichtet, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die tatsächlich als funktionierender Kommunikationsweg dient. Dabei reicht es nicht, dass E-Mails technisch ankommen – sie müssen auch bearbeitet werden können. Ein reiner Verweis auf ein Online-Formular ist nur dann zulässig, wenn er nicht den einzigen realistischen Kontaktweg darstellt.
Wer sichergehen will, dass die eigenen Angaben im Impressum rechtskonform sind, sollte folgende Punkte regelmäßig überprüfen:
Checkliste für eine rechtssichere E-Mail-Adresse im Impressum:
Die Adresse ist technisch erreichbar und die Mailbox wird aktiv betreut.
Auf eingehende Nachrichten erfolgt eine individuelle oder manuell geprüfte Reaktion.
Automatische Antworten verweisen – wenn überhaupt – nur ergänzend auf andere Kanäle.
Die Kommunikation ist nicht auf bestimmte Themen, Zeichenlängen oder Pflichtfelder beschränkt.
Der Nutzer kann frei formulieren und auch komplexe Anliegen schildern.
Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, wie effizient andere interne Prozesse erscheinen mögen. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Nutzende sich bei Bedarf unkompliziert und direkt mit dem Anbieter in Verbindung setzen können – ohne Umwege, ohne Schranken.
Beispiel aus der Beratungspraxis
Ein mittelgroßes SaaS-Unternehmen listete in seinem Impressum eine generische Adresse wie kontakt@xyz.de. Wer dorthin schrieb, erhielt automatisch den Hinweis, dass Anfragen nicht bearbeitet würden und man sich bitte über das Ticketsystem im Kundenportal melden solle. Die Nachricht enthielt keinen persönlichen Ansprechpartner, keine inhaltliche Rückmeldung und keine Bearbeitungsnummer. Ein Wettbewerber mahnte dieses Vorgehen ab. Im Lichte des neuen Urteils musste das Unternehmen nicht nur seine Impressumspraxis überarbeiten, sondern auch Anwaltskosten tragen.
Fazit: Wer eine E-Mail-Adresse nennt, muss auch erreichbar sein
Das Urteil des LG München I setzt ein deutliches Zeichen: Impressumsangaben sind kein bloßes Pflichtprogramm, sondern rechtlich bindende Zusicherungen. Wer eine E-Mail-Adresse nennt, darf den Zugang nicht durch automatisierte Sperren oder Weiterleitungen beschneiden. Die Pflicht zur Erreichbarkeit gilt umfassend – und Unternehmen, die hier nachlässig agieren, setzen sich einem realen Abmahnrisiko aus.
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