Recht auf Löschung: Die unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten strafrechtlich verurteilter Personen bis zu ihrem Tod verstößt gegen das Unionsrecht

29. Februar 2024

In einem beachtenswerten Urteil vom 30. Januar 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass biometrische und genetische Daten von Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurden, nicht ohne zeitliche Begrenzung von Polizeibehörden gespeichert werden dürfen.

Die Entscheidung betont, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung solcher sensiblen Daten, selbst unter dem Vorwand der Prävention und Ermittlung von Straftaten, nicht mit den Grundrechten der betroffenen Personen vereinbar ist. Der EuGH fordert von den nationalen Behörden, Mechanismen einzuführen, die eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Datenspeicherung gewährleisten.

Zudem muss den Betroffenen das Recht eingeräumt werden, eine Löschung ihrer Daten zu beantragen, falls die Speicherung nicht länger notwendig ist. Dieses Urteil markiert einen wichtigen Schritt in Richtung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten von Individuen innerhalb der Europäischen Union.

Dieses Urteil ist besonders relevant für Rechtspraktiker und Datenschutzbeauftragte, da es neue Leitlinien für die Speicherung sensibler personenbezogener Daten durch staatliche Behörden setzt. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Herangehensweise bei der Datenspeicherung, die sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Privatsphäre der Einzelnen berücksichtigt.

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